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Statusfeststellungsverfahren (ehemals BfA) / BfA-Befreiung

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Gast






BeitragVerfasst am: 03 Nov 2011 - 17:21

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Nein, das ist sie nicht. Musst mal auf der Seite der Rentenversicherung schauen, da gibt es bei den Formularen das entsprechende Dokument. Das schickst du hin und bekommst dann einen Bescheid. Wichtig: Setz dich aber bitte vorher mit dem Thema Scheinselbstständigkeit (Stichwörte wie abhängige Beschäftigung, Hostess etc.) auseinander. Ein falsches Wort im Formular und du kommst in Teufels Küche. Im Übrigen macht so eine Statusfeststellung wenn überhaupt nur für hauptberuflich Selbstständige Sinn. Solange du z. B. Student bist, sollte das den Agenturen als Angabe reichen. Bei genauerer Betrachtung müsste diese Statusfeststellung für jede Agentur gemacht werden, für die du tätig wirst.
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Gast






BeitragVerfasst am: 03 Nov 2011 - 18:03

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Hab das Formular gefunden. Werde mich mit dem Thema jetzt nochmal genauer auseinandersetzen und dann mal schauen.

Danke für die super-schnelle und reichlich informative Antwort!!

Viele Grüße
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Gast






BeitragVerfasst am: 04 Nov 2011 - 8:40

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Eine selbst beantragte Statusklärung durch die Clearing-Stelle der Rentenversicherung ist für selbständige Promoter überflüssig und ohne rechtliche Relevanz. Agenturen ruhen sich gerne auf diesen Bescheiden aus, allerding werden Prüfungen auf den Status bezogen nie für den Einzelnen, sondern für die beauftragende Agentur durchgeführt. Den Ermittlungsbehörden geht es also nicht darum, ob der Einzelne selbständig ist, sondern ob die Tätigkeiten, die die Agentur an Subunternehmer vergibt, eine solche ist, die selbständig ausgeübt werden kann.
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Gast






BeitragVerfasst am: 26 Sep 2012 - 23:48

Bfa-Befreiung und USt-abzugsfähig
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Hallo,
ich habe dieses Jahr mein Abitur abgeschlossen und wollte mich hier für eventuelle Nebenjobs als Hostess bewerben. Dabei bin ich auf die oben genannten Punkte Bfa-Befreiung und Ust-abzugsfähig, in meiner Setcard gestoßen. Kann mit jemand sagen ob ich so etwas nach dem Abitur und mit 18 Jahren habe oder nicht?
Vielen Dank Smile
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Gast






BeitragVerfasst am: 27 Sep 2012 - 9:35

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Das betrifft dich nur, wenn du ein Gewerbe anmeldest. Da du als Hostess sowieso nur über Lohnsteuerkarte abrechnen darfst, ist es für dich also nicht relevant. Im Übrigen sind die Begriffe sehr gut auf der Hauptseite unter "Tipps und Tricks" erläutert.
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wiedi



Anmeldungsdatum: 09.02.2011
Beiträge: 7
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 17 Jan 2013 - 17:13

Bitte um eure Mithilfe
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Hallo.
Ich möchte einmal kurz meine Situation schildern und dazu ein paar Fragen loswerden und hoffe ihr könnt diese beantworten.
Momentan bin ich als Mehrfachagent/Versicherungsvermittler selbständig in der Finanzbranche. Nun möchte ich gern in meinen Freiräumen die nicht mit Kundenterminen gefüllt sind (beispielsweise der Samstag, aber auch flexibel an jedem anderen Tag, da ich meine Termine frei einteilen kann), noch einige Aufträge als Promoter übernehmen.

Hier noch kurz die Fakten zum Thema Gewerbeschein; FA und Rentenversicherung:
- Ich bin seit 02.2011 für 3 Jahre von der RV befreit (allerdings auf Basis als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber)
- Auf meinen Gewerbeschein steht: „Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen“ und „Promotion“ (und ich glaube noch etwas 3., das müsste ich aber nochmal nachschauen)
- Beim FA habe ich die Steuernummer erhalten und auch meine 1. Steuererklärung für 2011 eingereicht und ebenfalls den Bescheid erhalten.

So nun meine Fragen:
- Wie ist die Situation in Hinsicht auf das Statusfeststellungsverfahren? Ist es besser erst einige Jobs durchzuführen und dann den Status, auf Grundlage von Kontakten und bereits durchgeführten Jobs für mehrere Agenturen/Auftraggeber, feststellen zu lassen? Oder erst den Status feststellen lassen und erst danach Jobs annehmen und durchführen? (Im Moment läuft ja noch meine 1 jährige Befreiung von der RV.)
- Bezieht sich die Statusfeststellung eigentlich immer nur auf einen Job/Auftrag (so schien es mir auf einigen Seiten des Forums zu stehen)? Oder doch allgemein auf meine Selbständigkeit?
- Wird die Selbständigkeit als ganzes geprüft oder werden die Finanzdienstleistungs- und die Promotiontätigkeiten getrennt geprüft?

Viele Grüße
Wiedi
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Gast






BeitragVerfasst am: 21 Jan 2013 - 7:58

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Grundsätzlich ist dieses Status - Feststellungsverfahren nichts wert, da es von der Rentenversicherung NUR anhand schriftlicher Informationen durchgeführt wird, die dort von Ihnen geliefert werden. Sie können also im entsprechenden Fragebogen alles Mögliche erklären - und tatsächlich sieht die Realität ganz anders aus. Beispiel:
Frage: Können Sie Ihren Unternehmerlohn selbst kalkulieren?
Ihre Antwort: Natürlich
Realität: Nein. Die Agentur gibt einen Stundenlohn vor - und Sie suchen sich nur aus, ob Sie den Job annehmen - oder eben nicht. Das ist aber keine Kalkulation.
Und so weiter.

Grundsätzlich wird der einzelne Gewerbezweig, den Sie besetzen wollen, geprüft. Sind Sie also zum Beispiel als Promoter selbständig, als Finanzvermittler oder als Umzugsunternehmen.

Fazit: Streben Sie ein Statusfeststellungsverfahren nur an, wenn es eine Agentur von Ihnen tatsächlich verlangt - und überlegen Sie bei jedem Job, den Sie annehmen wollen, ob das tatsächlich selbständige Arbeit ist. hehe
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wiedi



Anmeldungsdatum: 09.02.2011
Beiträge: 7
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 21 Jan 2013 - 18:31

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Hallo laurin70.

Erst einmal Danke für die Antwort. Beim lesen von eingigen Themen meine ich jedoch gelesen zu haben, das es besser sei ein Statusfeststellungsverfahren von sich aus zu starten und nicht zu warten bis es von der DRV gestartet wird.

Zu dem Punkt, das jeder Bereich der Selbständigkeit einer eigenen Prüfung unterzogen wird: Bedeutet dies, das ich mir für die 3 jährige Befreiung für meine Tätigkeit als Mehrfachagent in der Finanzbranche erst einmal keine Gedanken machen muss? Ich kann parallel als Promoter arbeiten und das berührt nicht meine Befreiung als Mehrfachagent? Und wenn ich jetzt noch als Promoter nebenbei tätig bin, dann warte ich mit der Statusfestellung bis eine Agentur auf mich zu kommt?

Vielleichtz können Sie mir dann nochmal einen kleinen Exkurs in Bezug auf die Befreiung von der RV geben? Ich hatte das so verstanden das ich nur mit dem Statusfeststellungsverfahren eine Befreiung erreichen kann. Denn ansonsten bin ich ja prinzipiell nicht befreit. (Oder habe ich hier einen Denkfehler?) Oder benötige ich für eine Befreiung doch ein anderes Formular bzw. muss einen anderen Prozess durchlaufen?

Den letzten Punkt von Ihnen finde ich sehr interessant, denn aus meiner Sicht ist es für fast jeden Job möglich genügeng Argumente zu finden das der Job in die Selbständigkeit oder aber auch in die abhängige Beschäftigung gehört. Was das ganze nicht unbedingt einfacher macht. Dazu hatte ich vor ein paar Tagen noch eine Erklärung der Handelskammer Hamburg gelesen, dass seit Oktober 2012 verstärkt bei den Promotiontätigkeiten kontrolliert werden soll. Ich finde nur leider den Beitrag nicht mehr, sonst hätte ich den Link kopiert. Vielleicht hat ja noch jemand etwas darüber gehört?

Viele Grüße
Wiedi
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Gast






BeitragVerfasst am: 22 Jan 2013 - 7:59

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Wenn Sie Finanzvermittler sind, gelten Sie üblicherweise als Handesvertreter im Sinne von § 84 HGB. Natürlich können Sie grundsätzlich nebenbei Promotion machen, müssen hier aber darauf achten, dass es sich auch tatsächlich um Werbe - Maßnahmen handelt. MesseHostessen sind eben so wenig Promoter wie Servicekräfte, Telefoninterviewer oder Leute aus der Fahrdienst - Branche.

In Sachen Befreiung sollten Sie sich an Ihre örtliche Rentenversicherung wenden.

Grundsätzlich kann man fast jeden Job selbständig durchführen - es müssen nur die Rahmenbedingungen stimmen. Da im Bereich Promotion aber natürlich nicht alles angeboten wird, gelten ein paar grobe Faustregeln:

1. Sind Sie tatsächlich Herr Ihrer eigenen Arbeitskraft - gestalten Sie den Job also so, wie Sie es für richtig halten, oder unterliegen Sie Arbeitsanweisungen?
Sich nur aussuchen zu können, ob man einen Job annimmt, ist aber unerheblich!
2. Arbeiten Sie nach einem fixen Stundenlohn, den die Agentur vorgibt, oder bewerben Sie sich mit einer eigenen Kalkulation?
3. Sie müssen sich in der Ausführung des Jobs von einem Angestellten in gleicher Funktion unterscheiden. Soweit klar?
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wiedi



Anmeldungsdatum: 09.02.2011
Beiträge: 7
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 31 Jan 2013 - 15:11

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Hallo laurin70.

Ich war jetzt bei einem Beratungsgespräch bei der Rentenversicherung. Dadurch konnte ich weitere Punkte klären.

Nun ist hier im Forum immer die Rede von dem Antrag v027 zur Beurteilung der Tätigkeit bzw. in Bezug auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Die gute Frau bei der Beratung hat mir jetzt allerdings zum Antrag v020 geraten, da dieser bereits vo Antritt der Selbständigkeit bzw. in den ersten 3 Monaten gestellt werden kann/sollte. Durch diesen Antrag wird zu Beginn geklärt ob eine Rentenversicherungspflicht vorliegt oder nicht. Dieser Antrag ist auch nicht so umfangreich und kompliziert wie der v027.
Jetzt bin ich nur etwas verwundert wieso der Antrag v020 hier noch nirgendwo zur Sprache kam sondern immer zu dem Antrag v027 geraten wird.
So wie mir das die Frau erklärt hat, ist der Antrag v020 eigentlich immer der allgemeine Antrag zu Beginn und nur wenn dann der Verdacht auf Rentenversicherungspflicht besteht bzw. weitere Einzelheiten benötigt werden, wird der v027 benötigt. Oder natürlich wenn dieser Antrag über die Agenturen an einen weiter gereicht werden.

Vielleicht an dieser Stelle nochmal die allgmeine Frage: Wie seit ihr als Promoter am Anfang vorgegangen (nur in Bezug auf die Rentenversicherung)? Habt ihr einfach angefangen mit den Jobs und wenn sich jemand gemeldet hat, dann habt ihr alles nötige ausgefüllt und beantwortet? Oder habt ihr zu Beginn auch das Formular v020 genutzt um eine Klärung zu beantragen? Oder habt ihr ein mir noch unbekanntesFormular genutzt?
Viele Grüße
wiedi
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Gast






BeitragVerfasst am: 01 Feb 2013 - 5:47

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Also ich habe zu Beginn meiner (hauptberuflichen) Selbstständigkeit ein Statusfeststellungsverfahren machen lassen, in dem geklärt wurde, ob Rentenversicherungspflicht vorliegt oder nicht (allerdings müsste man da ja heute für jeden Job machen, um Rechtssicherheit zu haben). Da ich zwischenzeitlich immer mal Arbeitnehmer beschäftige, eigene Lagerräume habe etc. ist die Lage bei mir aber eher entspannt hehe
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Gast






BeitragVerfasst am: 17 Apr 2013 - 21:59

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Ok, ich bin nichts als verwirrt nachdem ich das Alles hier gelesen habe^^.
Ich bin Studentin und mache die Promojobs als Nebenjob also unter 400€ monatlich. Ist dann eine BfA-Befreiung vorhanden oder nicht?? Ach ja und einen Gewerbeschein habe ich seit neuestem auch darum die Verwirrung..
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maxwel
Alter Hase


Anmeldungsdatum: 15.11.2012
Beiträge: 430
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 18 Apr 2013 - 3:54

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Nein,du brauchst diese Befreiung nicht,da die Studienzeiten zur Rentenversicherung angerechnet werden.
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Jalina
Promo-Noob


Anmeldungsdatum: 08.01.2014
Beiträge: 75
Wohnort: Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 28 Jul 2014 - 10:26

Unbedenklichkeitsbescheinigung?
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Letztens wollte ich für eine Agentur arbeiten, die Rechnungen nur bezahlt, wenn man der Rechnung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt beilegt. Da mir einige weitere Dinge im Vertrag nicht gepasst haben, habe ich den Job doch nicht angenommen. Nun frage ich mich aber trotzdem, ob es üblich ist, dass Agenturen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen? Ich habe schon für verschiedene Agenturen gearbeitet und musste meistens nur meinen Gewerbeschein und höchstens noch zusätzlich eine Erklärung zur Scheinselbstständigkeit mit der Rechnung weg schicken.
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Gast






BeitragVerfasst am: 28 Jul 2014 - 11:34

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Nein, das ist absolut unüblich - und auch überflüssig. Im Wesentlichen können Sie bei Beginn Ihrer gewerblichen "Karriere" eine Status - Feststellung durchführen lassen - hier wird aber nur der Status Ihres Gewerbebetriebes beurteilt...ist Ihr grundsätzliches Vorhaben also ein selbständiges.
Jeder Auftrag an sich ist aber anders zu beurteilen, hier geht es immer nur um die Tätigkeit an sich. Das Verteilen von Flyern im Hasenkostüm ist mit Sicherheit eine selbständige Erwerbstätigkeit, während die klassische Empfangs - Hostess eher als Arbeitnehmerin einzustufen ist...es gibt also keinen "Promo - Persilschein".
Auf der anderen Seite wird die Agentur von der Sozialversicherung geprüft und beurteilt - nicht Sie; somit ist das Interesse der Agentur an einer Rechtssicherheit verständlich.
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