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Kleinunternehmer - Fragen & Probleme

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Gast






BeitragVerfasst am: 05 Aug 2010 - 13:27

Soll-/Istversteuerung der Entgelt
Antworten mit Zitat  

Hallo,
Kann mir jemand verraten was ich da schlauerweise nehme?

Ich berechne die Ust nach:
- vereinbarten Entgelten (sollversteuerun)
- vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage die Istversteuerung?

Ist Pkt. 7.3 .

Und Pkt. 7.4 Dauerfristverlängerung, trifft das zu?

Vielen Dank schon mal im voraus.
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Gast






BeitragVerfasst am: 05 Aug 2010 - 14:25

Antworten mit Zitat  

In unseren Einkommensklassen ist die Ist-Versteuerung gesetzlich vorgesehen, was auch absolut perfekt ist, da dann das Datum zählt, an dem das Geld wirklich auf Deinem Konto ist (bzw. irgendetwas tatsächlich bezahlt wird). Vereinfacht auch die Einnahme-Überschuß-Rechnung.

Soll-Besteuerung ist für Unternehmen ab € 500.000 Umsatz und geht meist mit der Bilanzierung einher.

Dauerfristverlängerung bedeutet, Du gibst Deine Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat später ab, bedeutet aber auch, Du zahlst 10 % Vorschuß. Absolut unnötig, wenn man den Papierkram aktuell hält (was sowieso empfehlenswert ist).

LG,

*** Sabine ***
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Gast






BeitragVerfasst am: 19 Aug 2010 - 15:42

UST-abzugsfähig
Antworten mit Zitat  

Hallo,

steh grad total auf dem Schlauch..

Wenn ich auf dem steuerlichen Erfassungsbogen die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen habe, dann bin ich nicht USt-abzugsfähig, oder??

Dankeschön.
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npflip
Alter Hase


Anmeldungsdatum: 24.11.2004
Beiträge: 1279
Wohnort: Gevelsberg

BeitragVerfasst am: 19 Aug 2010 - 21:06

Antworten mit Zitat  

Richtig- als Kleinunternehmer hast Du nichts mit Umsatzsteuer zu tun.
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Gast






BeitragVerfasst am: 20 Aug 2010 - 14:47

Antworten mit Zitat  

Nö,als Kleinunternehmer kannst du natürlich Mwst abrechenen! Wink
Du mußt es aber nicht.

Nur ob der Mehraufwand (Papierkram) sich lohnt,muß jeder selbst entscheiden.
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Gast






BeitragVerfasst am: 20 Aug 2010 - 23:15

Antworten mit Zitat  

Sorry, aber das ist mißverständlich.

Aus einem Steuerlexikon:

Zitat:
Aus Vereinfachungsgründen bleiben »Kleinunternehmer« von der Umsatzsteuer verschont, auch wenn ihre Umsätze eigentlich umsatzsteuerpflichtig wären (§ 19 Abs. 1 UStG). Ob Sie Kleinunternehmer sind, hängt davon ab, wie viel Gesamtumsatz Sie machen (§ 19 Abs. 1 UStG).

Wann sind Sie im laufenden Jahr Kleinunternehmer?

- Ihr Vorjahresumsatz war nicht höher als € 17.500 und
- Ihr Umsatz im laufenden Jahr ist voraussichtlich nicht höher als € 50.000 (laut Prognose zu Beginn des laufenden Jahres).

Als Kleinunternehmer dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen und müssen nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, aber keine Voranmeldungen abgeben. In der Jahreserklärung ist Ihr Jahresumsatz anzugeben.


Natürlich kann man auch als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen, aber:

Zitat:
Option zum Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung

Nachteil der Sonderregelung für Kleinunternehmer ist der fehlende Vorsteuerabzug. Als Kleinunternehmer können Sie aber auch auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und zur normalen Umsatzbesteuerung, das heißt »zur Regelbesteuerung« optieren (§ 19 Abs. 2 UStG). Das dürfen Sie allerdings nur dann, wenn Ihre Umsätze auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind und nicht etwa zu den umsatzsteuerfreien Tätigkeiten gehören.

Die Option üben Sie aus, indem Sie in der Umsatzsteuererklärung Ihre Umsätze versteuern. Dann können Sie aber erst nach fünf Kalenderjahren Ihre Option widerrufen, indem Sie dem Finanzamt gegenüber keine steuerpflichtigen Umsätze mehr erklären. Ein Wechsel in der Besteuerungsform ist jeweils nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.

Das sind die steuerlichen Folgen bei der Option zur Umsatzsteuer:

- Ihre Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer.
- Sie sind berechtigt, Vorsteuer abzuziehen.
- Sie müssen eine Umsatzsteuererklärung, evtl. auch Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
- Sie können Ihre Option frühestens nach fünf Jahren widerrufen.


Und dann ist man automatisch kein Kleinunternehmer mehr (auch wenn man sich noch so fühlt)!!! Also bitte hier nicht die User verwirren Wink

LG,

*** Sabine ***
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Sannypless
Promo-Prof


Anmeldungsdatum: 24.01.2009
Beiträge: 242
Wohnort: Osterberg

BeitragVerfasst am: 27 Feb 2014 - 18:51

Kleinunternehmen Umsatz 2. Jahr
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Steuerproblem Kleinunternehmer?!?!

Ich bräuchte mal Infos von unseren Profis.

Durch private Veränderung habe ich 2012 mein Gewerbe neu angemeldet.
Als Kleingewerbe, gestartet mit Einnahmen erst im August 2012
zur Beachtung kam das niedergelegte Rumpfjahr ....und die somit Hochrechnung von 17500.

Das 2 Jahr übersteigt mittlerweile die 17500 Euro Marke.
Mein Steuerberater erzählt mir heute was von nachträgerlicher UST die ich bei den Agenturen beantragen muss, wegen der Überschreitung.
Das Gesetz sieht aber die 50 000 Euro Marke im 2. Jahr mit ein.

Jetzt meine Frage:
Muss ich jetzt die UST tatsächlich für das Jahr 2013 noch nachbeantragen weil ich die 17500 Euro im 2. Jahr überschritten habe aber die 50 000 noch bei weitem nicht erreicht habe???

Bin etwas irritiert....
Konfus Konfus Konfus Konfus Konfus Konfus
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Gast






BeitragVerfasst am: 27 Feb 2014 - 19:40

Antworten mit Zitat  

Also die Meinungen gehen auseinander. Mein Steuerberater meinte mal (ist allerdings schon 3 Jahre her), dass wenn man die Grenze im Laufe eines Geschäftsjahres überschreitet, man rückwirkend die Umsatzsteuer auf die bis dahin eingenommenen Umsätze bezahlen muss und sie auch nachträglich mit korregierten Rechnungen von Auftraggebern holen kann. Neulich sagte ein Kollege, dass sein Steuerberater felsenfest behauptet, heute ginge das natlos über, z. B. im Juni 17.500 € Grenze überschritten, dann ab Juli kein Kleinunternehmer mehr, ohne irgendwelche Nachforderungen vom FA oder an Auftraggeber.
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Sannypless
Promo-Prof


Anmeldungsdatum: 24.01.2009
Beiträge: 242
Wohnort: Osterberg

BeitragVerfasst am: 27 Feb 2014 - 21:51

Antworten mit Zitat  

ich steig da echt nimmer durch, und das Finanzamt möchte ich da auch nicht darauf stossen.

ich bin auch immer davon ausgegangen dass der tatsächliche Umsatz von 17500 Euro im Gründungsjahr gilt.
Das aber eine Hochrechnung auf das Gesamtjahr getätigt wird , wenn man sich erst zum Ende des Jahres selbstständig macht, war mir auch neu.

Jetzt werd ich wohl im " Gründungsjahr" mit mehr Geld eingestuft als das ich tatsächlich erwirtschaftet habe Sad
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Gast






BeitragVerfasst am: 28 Feb 2014 - 0:44

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Wenn ich da Gesetz richtig lese, dann gelten die 17.500 € übrigens inklusive der möglichen vereinnahmten USt, sind also brutto zu betrachten.
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