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Gewerbeschein = Kleingewerbe?

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Gast






BeitragVerfasst am: 18 Nov 2015 - 20:28

Gewerbeschein = Kleingewerbe?
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Hallo Zusammen,

ich habe nun sämtliche Foren und Internetseiten durchgesucht, sowie Bekannte gelöchert. Dennoch habe ich ein großes Fragezeichen im Kopf. Ich hoffe wirklich, dass ich endlich durchblicke.

Also erstmal ich bin Vollzeitangestellte und wollte gelegentlich nebenbei Promotion und Gastroservice bei verschiedenen Kunden machen. Das auch nur wirklich ab und zu, so dass ich vllt 100-300 € im Monat mir dazu verdiene.
So jetzt habe ich mir den Gewerbeschein geholt und muss diesen ellenlangen Fragebogen für das Finanzamt ausfüllen.

Vorher hab ich noch ein paar grundlegende Fragen Konfus

1. Gewerbeschein, bedeutet das, das ich jetzt ein Kleingewerbe führe? Macht es Sinn sich als Kleinunternehmer anzumelden?

2. Gilt die Eikommenssteuergrenze auch für selbstständge? Sprich wenn ich nebenbei nicht mehr als 8472,00 Euro verdiene, zahle ich auch keine EInkommensteuer? Oder wird mein Hauptberuf hier mitgerechnet?

Ich würde mich wirklich sehr freuen, wenn mich jemand von meiner Unwissenheit befreit. Very Happy

Vielen Dank schonmal!
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Gast






BeitragVerfasst am: 18 Nov 2015 - 21:58

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1.) Ja, zum Einstieg macht die Kleinunternehmerregelung Sinn. Das erspart dir einiges an Bürokratie, da du keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen musst.
2.) Nein, jede Person hat nur 1 Einkommenssteuerfreibetrag für die Summe aller Einkünfte. Wobei es zu beachten gilt, dass du von deinem Gehalt schon eine Steuer-Vorrauszahlung abgezogen bekommst (Lohnsteuer). I. d. R. ist die so bemessen, dass du keine Einkommenssteuer nachzahlen musst. Rechne also damit, dass du durch den Nebenverdienst noch Einkommenssteuer nachzahlen musst!

Was genau verstehst du eigentlich unter selbstständigem Gastro-Service?

Kleiner Tipp, lies auch mal die Tipps & Tricks auf der Hauptseite von PB, da ist vieles zum Thema Selbstständigkeit kurz und schmerzlos erklärt
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Gast






BeitragVerfasst am: 18 Nov 2015 - 22:04

Antworten mit Zitat  

Was genau verstehst du eigentlich unter selbstständigem Gastro-Service?

Naja ich meine damit, einfach mal hinter einer Theke zu arbeiten (wenn irgendwo mal Mangel ist) kenne ein paar Diskothekenbetreiber, die mich auch mal gefragt hatten.


Kleiner Tipp, lies auch mal die Tipps & Tricks auf der Hauptseite von PB, da ist vieles zum Thema Selbstständigkeit kurz und schmerzlos erklärt[/quote] Surprised

Ich habe schon so viel gelesen, dass ich nur noch Buchstabensalat sehe.

Danke für die Antwort!
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Gast






BeitragVerfasst am: 19 Nov 2015 - 7:08

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Also mit solchen Sachen solltest du etwas vorsichtig sein. Thekenjobs sind keine selbstständigen Tätigkeiten - es handelt sich dabei um Scheinselbstständigkeit, wie bei Hostesenjobs. Das kann unter Umständen (bei einer Prüfung durch die Sozialverischerungsträger) eine teuere Angelegenheit werden. Diese Jobs kann man auch problemlos (und für den Arbeitgeber relativ bürokratielos) als kurzfristige Beschäftigung abrechnen (70-Tage-Regel).
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Gast






BeitragVerfasst am: 19 Nov 2015 - 9:25

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Ah okay...ja da muss ich auch ehrlich sagen, dass ich die ganze Sache mit der Scheinselbständigkeit ganz schön undurchsichtig finde. Ich kenne auch selbstständige, die auf Rechnung immer in der selben Gastronomie arbeiten. Natürlich würde ich das nicht machen.
Was ist aber auch merkwürdig finde ist, das manche Agenturen in ihrem Rahmenvertrag stehen haben das es verboten ist "direkt über die promotionkunden der Auftraggeber zu arbeiten" oder auch für andere derer promotionkunden zu arbeiten...nach Kündigung des Rahmenvertrags. Ansonsten drohen Strafen. Das hört sich auch nach Scheinselbständigkeit an?!
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Gast






BeitragVerfasst am: 19 Nov 2015 - 12:27

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Ich denke, Sie bringen da gerade zwei Themen durcheinander.
1. Eine Tätigkeit in der Gastronomie ist, unabhängig davon, ob man nur einen oder mehrere Auftraggeber hat, eine Arbeitnehmer - Tätigkeit. In der Branche hält sich hartnäckig das Gerücht, dass man automatisch schein-selbständig sei, wenn man nur EINEN Auftraggeber hat. Dem ist nicht so, da im Wesentlichen die Tätigkeit an sich beurteilt wird. Ein Beispiel: Der selbständige Versicherungsvertreter, der nur für EINE Versicherung arbeitet (Herr Kaiser von der Hamburg Mannheimer ist vielleicht noch ein Begriff), ist trotzdem selbständig, weil er sich seine Kunden selbst sucht und dort seine Verträge vermittelt. Er arbeitet also mit ungewissem Erfolg, weil er eben nicht weiß, was der Tag so bringt....
Ihr Job in der Kneipe ist aber NICHT das Werben von Kunden oder die Vermittlung von Speisen und Getränken, weil die Kunden schon vor dem Betreten des Lokals die Absicht hatten, hier etwas zu essen & zu trinken. Sie haben einen festen Stundenlohn, somit ist es egal, ob der Gast drei oder vier Getränke bestellt - Sie wissen also schon VOR Ihrer Schicht, wie viel Sie verdienen werden. Ihr Trinkgeld wird dabei übrigens nicht als Arbeitslohn angesehen, kann bei der Beurteilung also nicht berücksichtigt werden.

2. Sperrklausel. Ihre Agentur möchte natürlich nicht, dass Sie direkt an die Kunden der Agentur herantreten, um dort Promotion durchzuführen - könnten Sie als selbständige Kleinunternehmerin ja machen. Und wenn das alle Promoter machen würden, dann bräuchte man auch keine Agenturen mehr. Also untersagt die Agentur eine derartige Tätigkeit mit einer sogenannten Sperrklausel.

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