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Die IHK - Fragen und Probleme

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Real-Mav
Promo-Noob


Anmeldungsdatum: 13.04.2010
Beiträge: 40
Wohnort: Boppard

BeitragVerfasst am: 24 Jan 2011 - 8:22

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Hallo zurück.

Genau das ist mein Problem. Habe Angestellte bzw. Aushilfen. Werde im Laufe dieser Woche aber die Rückmeldung einer Genossenschaft bekommen.
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Real-Mav
Promo-Noob


Anmeldungsdatum: 13.04.2010
Beiträge: 40
Wohnort: Boppard

BeitragVerfasst am: 01 Feb 2011 - 2:00

Antwort heute erhalten !!!
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L ö s u n g :

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe, besonderen Unternehmen, Unternehmen der keramischen und Glas-Industrie sowie Unternehmen der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen

(VBG)
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Gast






BeitragVerfasst am: 07 Feb 2011 - 18:06

Antworten mit Zitat  

Mitgliedschaftspflicht Industrie- und Handelskammer (IHK)
****************************************************************
Durch die gewerbliche Anmeldung werden Betriebe automatisch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer ihres Gewerbebezirks.

Die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer wird im §2 IHKG (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) festgehalten.

Zur Industrie- und Handelskammer gehören (sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind):

•natürliche Personen
•Handelsgesellschaften
•andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige)

Dies gilt auch für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben und welche Land- und Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind.

Die Beitragspflicht wird allgemein im § 3 IHKG (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) geregelt.

IHK-Beiträge sind öffentliche Abgaben und stellen - im Unterschied zu Gebühren und Entgelten - keine Gegenleistung für konkrete Einzelleistungen (zum Beispiel Serviceleistungen) der Kammer dar. Sie gelten vielmehr die aufgrund des gesetzlichen Auftrags erbrachten Leistungen im Gesamtinteresse aller Kammerzugehörigen ab.
Beitragsfreistellung:

•IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregistrer eingetragen sind und unter 5.200 Euro Gewerbeertrag oder hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb jährlich erzielen, werden vom Beitrag freigestellt.

-ohne Gewähr-

Gruss
Airboss
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Gast






BeitragVerfasst am: 08 Feb 2011 - 23:03

Antworten mit Zitat  

Nun ja, meinen Mann könnte ich gar nicht einstellen... der ist bereits im Hauptberuf voll ausgelastet und kommt gar nicht zu seinem (angemeldeten und genehmigten) Nebengewerbe. Da ist es schon eine große Ehre, wenn er mir eben ein-, zweimal im Jahr samstags aushilft... und das für ein Honorar, was weit unter dem Preis seiner angefangenen Ingenieurstunde liegt, wie er mir immer so schön vorrechnet Wink.

Männe ist übrigens selbst Mitglied der IHK.

LG,

*** Sabine ***
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Gast






BeitragVerfasst am: 12 Nov 2011 - 19:23

IHK-Beitrag bei Gewerbeschein?
Antworten mit Zitat  

Hallo,

ich habe dieses Jahr zweimal Hostessenjobs gemacht, für die ich einen Gewerbeschein beantragt hatte weil es ohne nicht ging.
Jetzt habe ich plötzlich Post von der IHK bekommen, ich solle 50 Euro Beitrag zahlen. Allerdings habe ich mich nie dort angemeldet und bin auch nie über irgendwelche Kosten informiert worden. Ich bin nur Studentin und habe bei den zwei Jobs nicht wirklich viel verdient. Muss ich den Beitrag zahlen? Kann ich irgendwie dagegen vorgehen? Hat jemand Erfahrungn?
LG
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Gast






BeitragVerfasst am: 12 Nov 2011 - 19:56

Antworten mit Zitat  

MIt der Gewerbeanmeldung bist du automatisch Pflichtmitglied bei der IHK. Allerdings sind geringe Gewerbeeinnahmen auch beitragsfrei. Wie du die Beitragsfreiheit feststellen lassen kannst, erfährst du am schnellsten bei deiner zuständigen IHK, die versorgen dich auch, sofern erforderlich, mit den nötigen Formularen.
Fernab davon solltest du dich aber mal mit dem Thema Scheinselbstständigkeit beschäftigen. Hostessenjobs via Gewerbeschein abzurechnen verstößt gegen die aktuelle Gesetzeslage und gilt als Scheinselbstständigkeit.
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Gast






BeitragVerfasst am: 12 Nov 2011 - 20:03

Re: IHK-Beitrag bei Gewerbeschein?
Antworten mit Zitat  

mmepauli hat Folgendes geschrieben:

ich habe dieses Jahr zweimal Hostessenjobs gemacht, für die ich einen Gewerbeschein beantragt hatte weil es ohne nicht ging.


Das ist schlecht,da Hostessenjobs nur über LSK als Arbeitnhemer und eben nicht als Selbstständige abgerechnet werden dürfen.Hierzu gibt es rechtskräftige Urteile der Sozialgerichte!

Somit ging es anders und es war deine Pflicht und natürlich der Agentur es so abzurechnen. Wink Und mindestens die Agentur wusste darüber bestens bescheid"

Zitat:
Jetzt habe ich plötzlich Post von der IHK bekommen, ich solle 50 Euro Beitrag zahlen. Allerdings habe ich mich nie dort angemeldet und bin auch nie über irgendwelche Kosten informiert worden.


Da meldet man sich auch nicht an,sondern ist "Zwangsmitglied"!Wenn man einen bestimmten Betrag nicht überschreitet,kann man sich jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreien lassen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 12 Nov 2011 - 20:05

Antworten mit Zitat  

Vielen Dank schon einmal.

Weißt du, wie hoch der Freibetrag ist? Und kann ich mich auch noch nachdem ich diese Rechnung bekommen habe davon befreien lassen?

LG
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Gast






BeitragVerfasst am: 12 Nov 2011 - 21:12

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Stand das bei dir nicht dabei? Bei mir sind es 5.200 €, wenn man darüber kommt, sind es, glaub' ich 38 € Jahresbeitrag. Ich weiß nicht, ob die IHKs das unterschiedlich handhaben, aber zumindest bei meiner ist es so, dass man erst mal von den Beiträgen freigestellt ist. Erst wenn positiv festgestellt ist, dass man über dem Betrag liegt, bekommt man einen Bescheid. Ob man die Freistellungsvoraussetzugen nicht mehr erfüllt, ermittelt die IHK anhand der Unterlagen von den Finanzbehörden.
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Gast






BeitragVerfasst am: 12 Nov 2011 - 21:29

Antworten mit Zitat  

Okay danke.

Also ich hatte mit den Jobs auf keinen Fall über 5200 Euro verdient, es waren nicht einmal tausend Euro. Werde mich dann Montag direkt mit der IHK in Verbindung setzen. Es kann ja dann fast nicht sein, dass ich 50 Euro Beitrag zahlen muss für so einen geringen Verdienst.

LG
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Gast






BeitragVerfasst am: 12 Nov 2011 - 23:35

Antworten mit Zitat  

So ist es nicht!

Du zahlst ja praktisch den Beitrag im voraus (das ist natürlich sehr schlau in der Satzung der IHK geregelt kopfschüttel ) und du forderts mit dem Steuerbescheid den Beitrag zurück.

Ich nehme an es geht um das Jahr 2011.Dann wirst du auch den dazugehörigen Steuerbescheid warten müssen.

Es war eben nicht sehr schlau sich von der Agentur dazu überreden zu lassen einen GS zu beantragen,der gar nicht nötig war bzw. gar nicht für diese Tätigkeit zugelassen ist. Wink

Ich kann auch hier nur jeden warnen sich "blind" auf solche nur für die Agentur erstmalig und augenscheinlich vorteilhaften Abrechnungsvariante einzulassen!

Heute ist es das Problem mit der IHK,morgen mit der Steuereklärung,der Scheinselbstständigkeit .........etc
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Gast






BeitragVerfasst am: 13 Nov 2011 - 11:12

Antworten mit Zitat  

Meinst du mich, edmerel? Also laut den Unterlagen meiner IHK ist es genau so, wie ich gesagt habe. Die erlassen erst einen Beitragsbescheid, wenn sie Wind davon bekommen, dass man mehr als 5.200 € verdient hat.

Das hilft mmepauli natürlich im Moment auch nicht. Ich würde an deiner Stelle auch zur IHK gehen, am besten nimmst du deine beiden Rechnungen mit und schilderst denen die Sache.

Viel Glück!
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Gast






BeitragVerfasst am: 13 Nov 2011 - 14:43

Antworten mit Zitat  

Fuchsia hat Folgendes geschrieben:
Meinst du mich, edmerel?


Ich meinte natürlich den TE.

Zitat:
Also laut den Unterlagen meiner IHK ist es genau so, wie ich gesagt habe. Die erlassen erst einen Beitragsbescheid, wenn sie Wind davon bekommen, dass man mehr als 5.200 € verdient hat.


Ja,klar.
Hier ist es aber als Vorauszahlung veranschlagt worden und deshalb muss der TE zuerst mal zahlen,um eben keine unmittelbare Kontopfändung zu riskieren,wenn auch die Mahnung nicht bezahlt wird.

Das Geld kann dann mit dem Steuerbescheid zurückgefordert werden.
Jetzt extra mit der IHK Kontakt aufzunehmen ist Zeitverschwendung,da auch theoretisch der TE in diesem Jahr,mit dem vorherigen Verdienst auch über die 5000€ kommen kann.

Es ist eben dasselbe Verfahren,wie wenn ein Student etc seine bereits bezahlte Lohnsteuer zurückfordert........
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Gast






BeitragVerfasst am: 13 Nov 2011 - 15:51

Antworten mit Zitat  

Dass die IHK den Gewerbeertrag schätzen kann und auf dieser Grundlage einen Beitragsbescheid erlassen kann, wusste ich nicht. Das ist aus meinen Unterlagen nicht so hervor gegangen. Wink Aber nachdem ich mich ein bisschen eingelesen habe, muss ich dir in vollem Umfang recht geben! Smile

Dass die TE rechtlich gesehen keinen Anspruch darauf hat, ist ja auch völlig klar. Aber manchmal sind Sachbearbeiter auch nur Menschen. Wenn man denen mit zwei kleinen Rechnungen kommt, können die auch mal nett sein... Wink Aber klar muss sie da auf Kulanz hoffen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 14 Nov 2011 - 14:03

Antworten mit Zitat  

Fuchsia hat Folgendes geschrieben:
Dass die IHK den Gewerbeertrag schätzen kann und auf dieser Grundlage einen Beitragsbescheid erlassen kann, wusste ich nicht. Das ist aus meinen Unterlagen nicht so hervor gegangen. Wink Aber nachdem ich mich ein bisschen eingelesen habe, muss ich dir in vollem Umfang recht geben! Smile


Ja,sie nennen es "schätzen". lol
In der Praxis wird jedem,der einen GS beantragt hat eine Rechnung über den Mitgliedsbeitrag geschickt.

So ein erzwungenes "zinnsloses Darlehnen" ist doch eine feine Sache! kopfschüttel
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