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Scheinselbstständigkeit? Was beachten.

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Gast






BeitragVerfasst am: 21 Jul 2009 - 11:24

Scheinselbstständigkeit
Antworten mit Zitat  

Hallo ihr lieben,

ich hab mal eine Frage zum Thema Scheinselbstständigkeit, da ich mittlerweile schon soviele verschieden Antworten gefunden habe muss ich jetzt nochmal genau nachfragen.

Und zwar arbeite ich neben der Uni als Promoterin mit Gewerbeschein. Ich bin vor einem Jahr dazu gekommen weil ich für eine Freundin bei einem Job einspringen durfte. Danach hab ich selber angefangen für die Agentur zu arbeiten. Bisher habe ich allerdings lediglich im Dezember vergangenen Jahres bzw. jetzt im Juni 4 Tage für diese Agentur gearbeitet. Ich hab mich zwar auch nebenher für weiter Jobs beworben aber da ich ein bisschen im "nirgendwo" studiere hat es bisher leider noch bei keiner weiteren Agentur geklappt.

Jetzt weiss ich aber nicht genau wie es mit der Scheinselbstständigkeit ist. Ich werd mich zwar weiterhin fleißig bewerben aber von der Agentur kommen nunmal z.Z. die ganzen Aufträge... Bin da jetzt ein bisschen ratlos...

Aber schonmal vielen dank für eure Hilfe yo
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Gast






BeitragVerfasst am: 22 Jul 2009 - 11:28

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Die Faustregel mit den 5/6 gilt i. d. R. für ein Geschäftsjahr und das beginnt Anfang Januar und endet Ende Dezmber. Also einfach dran bleiben yo
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Gast






BeitragVerfasst am: 30 Sep 2010 - 14:49

Scheinselbständigkeit
Antworten mit Zitat  

Gerade fallen mir zunehmend die Jobs mit Einsatzzeiten von 4 oder 5 Tage pro Woche auf. Unbefristet.

Das ganze dann für 10 oder 12 Euro pro Stunde. Aber als Selbständige/r. Die Tätigkeiten entsprechen denen eines Verkäufers, Haushaltswarenfachberaters.

Ich fürchte, hier findet eine Verdrängung von Verkäufern statt. Denn der Selbständige bekommt keinen bezahlten Urlaub, Weihnachtsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.

Ein Verkäufer kostet(e) ca. 12 Euro pro Stunde zuzüglich Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen (Krankenkasse, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung).

Der Scheinselbständige muß von seinen 10-12 Euro Stundenlohn komplett alle Sozialversicherungen selber tragen (oder betreibt halt keine Rentenvorsorge).

Schon bedenklich, finde ich. Bei 4, 5 Arbeitstagen findet man natürlich keinen weiteren Job. Weiß jemand, wie das eigentlich geregelt ist mit der Scheinselbständigkeit?
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Gast






BeitragVerfasst am: 30 Sep 2010 - 15:24

Re: Scheinselbständigkeit
Antworten mit Zitat  

Steinkraus hat Folgendes geschrieben:


Ich fürchte, hier findet eine Verdrängung von Verkäufern statt. Denn der Selbständige bekommt keinen bezahlten Urlaub, Weihnachtsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.


Das ist hier allen klar!
Oder wieso meinst du arbeiten bei den großen Tele-Anbietern meist die Hälfte als Promotoren???

In einigen Geschäften in Frankfurt,wie z.B dem Planetenmarkt arbeiten in einer Schicht in der Fotoabteilun 2 feste Mitarbeiter und mindestens 5 Promotoren.Zur Sommer- und Weihnachtszeit hat sogar jeder Hersteller einen Promoter am Start!

Ansonsten einfach mal die Tipps von PB durchlesen!:

https://www.promotionbasis.de/tipps.php?rub=tipps&id=2

Zitat:
Ein Verkäufer kostet(e) ca. 12 Euro pro Stunde zuzüglich Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen (Krankenkasse, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung).


Das wären 1920€ brutto bei Vollzeit!Soviel bekommt nichteinmal ein Blöd-/Planetenmarkt Mitarbeiter!In den Kaufhäusern sowieso nicht!
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Gast






BeitragVerfasst am: 30 Sep 2010 - 17:07

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Mein Anliegen ist die Scheinselbständigkeit

Das ist doch gesetzlich verboten und auch irgendwie geregelt.
Wundere mich halt, dass solche Jobs hier veröffentlicht werden.

Keine Ahnung, wer bei Tele-Anbietern arbeitet. Hat mich noch nie interessiert.
Kenne auch keine frankfurter Geschäfte. Bin ohnehin ziemlich neu hier,
und da fallen einem wohl noch Dinge ins Auge, die "alten Hasen" hinlänglich
bekannt sind.

Und dass nicht jeder Verkäufer 12 Euro Stundenlohn bekommt (nur z.B.
langjährige Mitarbeiter), ist wohl bekannt, seitdem beispielsweise Schlecker-
Mitarbeiter gezwungen wurden auch für unter 7 Euro für eine
Scheinzeitarbeitsfirma zu arbeiten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 30 Sep 2010 - 20:38

Antworten mit Zitat  

Das Grundübel der Scheinselbstständigkeit kam meiner Meinung nach daher zu Stande, dass Firmen Mitarbeitern gekündigt haben, um sie dann als freie Mitarbeiter auf Rechnung wieder zu beschäftigen (also die gleiche Person). So ein Fall liegt hier zunächst mal nicht vor, wenn ich mich zu Stoßzeiten oder besonderen Anlässen für ein paar Tage mit freien Mitarbeitern verstärke. Alles andere (welche Selbstständigkeit selbstständig ist und welche nicht) sind Auswüchse und Auslegungsprinzipien der Deutschen Rentenversicherung, die Einnahmeverluste durch immer weniger Vollbeschäftigung kompensieren muss.
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Gast






BeitragVerfasst am: 30 Sep 2010 - 20:53

Antworten mit Zitat  

Dann doch lieber fürs Weihnachtsgeschäft bzw. zur Verstärkung Promoter einsetzten anstatt dritten, spricht Zeitarbeitsfirmen das Geld in den Rachen werfen...
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Gast






BeitragVerfasst am: 01 Okt 2010 - 18:56

Antworten mit Zitat  

Wir reden hier alle aneinader vorbei.

Gemeint sind natürlich die Ganzjahrespromos,die z.T schon seit Jahrzenten laufen.Siehe hierbei den Magenta-Riesen aus Bonn und sogar die beiden bekannten Topf- und Pfannenmarken.
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Gast






BeitragVerfasst am: 03 Okt 2010 - 22:22

Antworten mit Zitat  

Da muß auch immer der Einzelfall betrachtet werden. Solange nicht mehr als 5/6 der Einnahmen aus derselben Quelle stammen ist das ziemlich unkritisch.

Ich arbeite seit Anfang 2007 für dieselbe Agentur und einen Auftraggeber, allerdings nicht durchgängig, sondern nur am WE und das auch nicht an jedem. 60-70 % meiner Einnahmen stammen daraus (bekomme ziemlich hohe Tageshonorare, da ich sehr erfolgreich auf Provisionsbasis arbeite). Trotzdem habe ich letztes Jahr meine generelle BfA-Befreiung bekommen. Also alles nicht so dramatisch, finde ich.

Man darf halt nur auf keinen Fall für einen einzigen Auftraggeber unterwegs sein.

LG,

*** Sabine ***
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Gast






BeitragVerfasst am: 13 Jan 2011 - 2:47

Antworten mit Zitat  

Mal zum Nachlesen:

Zitat:
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Wesentlich für eine freiberufliche Tätigkeit sind nach herkömmlicher Ansicht vor allem fachliche Kompetenz durch eine Berufsausbildung (z.B. abgeschlossenes Studium). In § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist eine Reihe konkreter Berufe aufgezählt, die als freiberufliche Tätigkeit definiert sind. Diese sog. »Katalogberufe« lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

* Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten.
* Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte.
* Technisch-wissenschaftliche Berufe: Ingenieure, Architekten (Ausnahme siehe weiter unten), Handelschemiker, Lotsen.
* Medien- und Sprachberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.

Nur wenn Sie alle Merkmale erfüllen, die für einen bestimmten Katalogberuf wesentlich sind, üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, ansonsten ist Ihre selbstständige Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzuordnen.

Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören neben den o. a. Katalogberufen auch »ähnliche Berufe« (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn

* der Beruf einem bestimmten Katalogberuf in allen wesentlichen Punkten entspricht,
* der den Beruf ausübende Steuerpflichtige einen dem Katalogberuf vergleichbaren Ausbildungsstand nachweist und
* bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis für den Katalogberuf für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare berufsrechtliche Regelung besteht.

Wenn Sie sich als Freiberufler der Mithilfe fachlich ausgebildeter Arbeitskräfte bedienen, müssen Sie aufpassen: Ihre Freiberuflichkeit bleibt nur dann erhalten, wenn Sie aufgrund eigener Fachkenntnisse weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig werden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Ihre Arbeitsleistung muss immer noch »den Stempel Ihrer Persönlichkeit« tragen (BFH-Urteil vom 5.6.1997, BStBl. 1997 II S. 681). Das kann bei einer Arztpraxis mit mehreren angestellten Ärzten ein Problem sein und zur Gewerblichkeit führen (Verfügung der OFD Frankfurt vom 16.6.2008, DB 2008 S. 2109; FG Sachsen-Anhalt vom 24.8.2006, 1 K 982/03, EFG 2006 S. 1916).


Und jetzt such Dir einen anderen Steuerberater mr green

Ich bin z.B. Dipl.-Ing., also der klassische Freiberufler. Ich habe angefangen mit Online-Publishing für Webseiten von technischen Hochschulen, also eigentlich fachspezifisch, sollte man meinen. Aber das war dem Finanzamt nicht fachspezifisch genug, die sagten ganz klar, da gäbe es Abgrenzungsschwierigkeiten, um es rechtlich einwandfrei zu gestalten bräuchte ich einen Gewerbeschein. Zieh Deine eigenen Schlüsse...

LG,

*** Sabine ***
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Gast






BeitragVerfasst am: 21 Apr 2011 - 7:11

Scheinselbständigkeit
Antworten mit Zitat  

Grundsätzlich bin ich immer der Meinung, jeder sollte selbst seine Erfahrungen machen, aber wie hier auf den Seiten teilweise noch sehr jungen Menschen, die noch am Anfang ihres Berufslebens stehen, mit rechtlich fragwürdigen Antworten ein Weg bereitet wird, der nur in noch mehr Verunsicherung führen kann, ist schon bedenklich.

Ein Handwerker bestimmt die Art auf Weise der Ausführung seines Auftrages selbst und hat eine eigene Preiskalulation. Darüber hinaus schuldet er das Werk, nicht aber die Ableistung seiner Arbeitskraft. Eine Promoter, der Giveaways verteilt, bekommt die € 11.50 Stundenlohn für die Dauer der Aktion, nicht dafür, wie viele Teile er verteilt. Anders ist es bei Verkaufstätigkeiten, bei denen nach Anzahl verkaufter Artikel oder abgeschlossener Verträge bezahlt wird - zu denken wäre hier besonders an Handelsvertreter im Sinne von § 84 HGB.

Auch Ärzte oder Friseure, Rechtsanwälte und Architekten sind natürlich selbständig tätig, weil auch hier in einer eigenen Kalkulation ein fertiges Ergebnis geliefert wird.

Das Fehlen von Aufträgen bzw. die Wahlmöglichkeit, einen Auftrag anzunehmen, bezeichnet der Gesetzgeber als sogenanntes "Beschäftigungsrisiko", das zur Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit nicht herangezogen werden kann. Auch mehrer Auftraggeber sind noch kein Indikator für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, vielmehr geht es immer und ausschließlich um die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse. Beispiel: Ich habe einen Gewerbeschein für den Handel mit Waren aller Art und betreibe einen Einzelhandel. Am Wochenende helfe ich einem Freund auf dem Wochenmarkt, der dort Äpfel verkauft. Ich stehe dort alleine und habe vorher gesagt, dass ich für den Job an seinem Stand € 10,- die Stunde haben möchte. Bin ich auf dem Stand jetzt selbständig?

Urteile zur Scheinselbständigkeit liegen bereits seit 1954 vor, ich verweise hier insbesondere auf die BGH-Urteile zur Beurteilung von Tätigkeiten im Kleinspediteur - Bereich. Auch das viel zitierte Urteil aus Hessen (L 8/14 KR 334/04), rechtskräftig seit dem 20.10.05, gibt es nicht erst seit gestern. Erschreckend, wie naiv hier teilweise Berufanfänger in absoluter Rechtsunsicherheit um einen Gewerbeschein kämpfen, ohne dass ihnen von irgendeiner Seite (Gewerbeämter, Handelskammer, Rentenversicherung) eine Hilfestellung zu diesem Thema geliefert wird und immer nur dann etwas zu diesem Thema bekannt wird, wenn die zuständigen Ermittlungsbehörden mal wieder ein Verfahren eingeleitet haben.

Ich würde mich schlussendlich freuen, wenn sich daran etwas ändern würde und kann nur jedem Menschen, der plant, sich selbständig zu machen, raten, sich VORHER darüber Gedanken zu machen, was eine Selbständigkeit überhaupt bedeutet.
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Gast






BeitragVerfasst am: 23 Apr 2011 - 7:10

Antworten mit Zitat  

Grundsätzlich hat eine gewerbliche Tätigkeit, gleich welcher Art, nur dann Auswirkungen auf den Bezug von Lohnersatz- oder Sozialleistungen, wenn bestimmte Freigrenzen überschritten werden.

Falls gewünscht, führe ich das hier gerne weiter aus, vor allem auch im Hinblick auf die rechtlichen Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch I.

Nur schon mal soviel: Man kann selbstverständlich als Arbeitsloser/Arbeitsuchender registriert sein und gleichzeitig einen Gewerbeschein besitzen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 23 Apr 2011 - 11:13

Antworten mit Zitat  

Grundsätzlich sind zwei Dinge zu beachten:
a) Ab einer bestimmten Anzahl von Stunden, die man pro Woche arbeitet, gilt man nicht mehr als arbeitslos
b) Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wird, wenn es den wöchentlichen Freibetrag übersteigt, auf das Einkommen angerechnet.
Diese beiden Grenzen sind zu beachten und können ohne Probleme bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erfragt werden.

Das Vorhandensein eines Gewerbescheines oder die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit hat an sich noch keine Auswirkungen auf Ihren Leistungsbezug bzw. Ihre Registrierung als Arbeitsloser oder Arbeitsuchender. Sie müssen lediglich eine solche Tätigkeit bei der Agentur VOR Beginn der Tätigkeit anmelden. Eine Registrierung und entsprechende Job-Suche bei promotionsbasis und eine Meldung als Arbeitsloser müssen sich somit nicht grundsätzlich ausschließen.

Aber: Sollten Sie Ihre Tätigkeit nach Arbeitslosmeldung beginnen und dies nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet haben, so können Sie wegen einer fehlenden Mitwirkung im Leistungsgewährungsverfahren im Sinne der §§ 60,66 SGB I belangt werden.
Schlimmer noch, wenn Sie Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit haben und dann irgendwann Leistungen beziehen, ohne dies der Agentur zu melden. Dann können ggf. die Leistungen wegen eines vor vornherein zu Unrecht begünstigenden Verwaltungsaktes zurückgefordert werden (§ 48 SGB X).

Also: Reden Sie mit der Agentur, was Sie vorhaben oder schon machen, möglicherweise wird man Sie da sogar noch fördern.
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Gast






BeitragVerfasst am: 26 Aug 2011 - 9:56

Nebenjob neben dem Studium - machbar auf Gewerbeschein?
Antworten mit Zitat  

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe gleich eine Frage, auf die ich bisher beim Querlesen nicht ganz eindeutig ne Antwort finden konnte, auch wenn es um das schon vieldiskutierte Thema "Scheinselbstständigkeit" geht.

Folgende Situation:
Ich studiere in Frankfurt und würde gerne nebenher im kleinen Rahmen arbeiten. Ein Unternehmen (keine Agentur) bietet einen Nebenjob mit relativ flexiblen Arbeitszeiten an, nur die Vorgabe "ca 24 Stunden/Monat" gibt es. Aufgaben sind Kontaktpflege mit den Kunden (OHNE konkrete Verkaufsabsicht, es geht wohl nur darum, Präsenz bei den Kunden zu zeigen), aber auch "normale" Promotionarbeit (Flyer verteilen etc.). Es gibt Stundenlohn plus Provisionen für bestimmte Promoaktionen.

Die Firma möchte mich auf Gewerbeschein einstellen. Jetzt frage ich mich, darf ich das überhaupt, wenn die Firma mein einziger Arbeigeber ist? Ich weiß zwar nicht, ob ich später dann vielleicht noch weitere Jobs annehme, aber da der Job ja schon regelmäßige Beschäftigung bietet, bin ich mir da noch nicht sicher, hängt auch von meinem Studienumfang ab. Der Vertrag ist befristet auf das aktuelle Wintersemester.

Könnt ihr mir da weiterhelfen? Ich möchte natürlich nicht in Scheinselbstständigkeit geraten...

Viele Grüße
Sus29
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Gast






BeitragVerfasst am: 26 Aug 2011 - 14:14

Antworten mit Zitat  

Zitat:
Ein Unternehmen (keine Agentur) bietet einen Nebenjob mit relativ flexiblen Arbeitszeiten an, nur die Vorgabe "ca 24 Stunden/Monat" gibt es. Aufgaben sind Kontaktpflege mit den Kunden (OHNE konkrete Verkaufsabsicht, es geht wohl nur darum, Präsenz bei den Kunden zu zeigen), aber auch "normale" Promotionarbeit (Flyer verteilen etc.). Es gibt Stundenlohn plus Provisionen für bestimmte Promoaktionen.


Wofür ist dann die Provision,wenn es keine Verkaufsabsicht gibt??? Konfus



Zitat:
Könnt ihr mir da weiterhelfen? Ich möchte natürlich nicht in Scheinselbstständigkeit geraten...


Das ist doch ganz klar ein 400€ Basis Job!
Einfach ein Gewerbe anmelden,um für ein Unternehmen direkt zu arbeiten,ist nicht der Sinn des ganzen.Dann gäbe es überhaupt keine Arneitnehmer mehr,sondern nur Gewerbetreibende in den jeweiligen Unternehmen.

Scheinselbständigkeit liegt vor,wenn mindestens 3 der 5 Punkte mit "Ja" beantwortet werden müssen:

1. Du trittst nicht unternehmerisch am Markt auf. D.h., Du teilst Dir das unternehmerische Risiko. Entscheidungen über Investitionen etc trifft Dein Auftraggeber, Du bekommst Vorgaben, welche Bezugsquellen Du benutzen sollst, lässt Dir Preisvorgaben machen und wirst auch sonst ziemlich "rumkommandiert".
2. Du beschäftigst keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
3. Du arbeitest überwiegend für nur einen Auftraggeber.
4. Deine Tätigkeit bei Deinem Auftraggeber wird üblicherweise von Arbeitnehmern verrichtet
5. Du hast bei Deinem Auftraggeber zuvor schon einmal als Arbeitnehmer in der gleichen Tätigkeit gearbeitet

In deinem konkreten Fall:
1-4 sind ganz klar mit "Ja" zu beantworten!

P.S:

Was wollen sie den zahlen???

P.P.S:

24 Std im Monat sind 2,5 Tage.Wenn du dich hier nach Jobs umschaust,kannst du z.B in den Sem-Ferien und Leerlaufphasen mehr arbeiten und dich dann während des Sems auf dein Studium konzentrieren.
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