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Scheinselbstständigkeit? Was beachten.

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Gast






BeitragVerfasst am: 16 Sep 2008 - 18:58

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Schon klar das ich den Job nicht sausen lasse,aber ich habe schon 24 Rechnungen an diese Agentur gestellt und nur 5 für eine Brauerei das werden natürlich mehr als 5/6 da ich ab ende Oktober bis zum letzten Tag im Dez non Stop ausser Sonntag dann den Auftrag habe.Im Augenblick baue ich mir noch nebenbei was anderes auf und bin da nicht am Geld verdienen sondern lernen. Wann ich da die ersten Rechnungen schreiben kann ist noch nicht genau ab zu schätzen
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Gast






BeitragVerfasst am: 18 Sep 2008 - 9:59

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Hallo,

solange du deine Steuern bezahlst ist es egal wie lange du für einen arbeitest.

Mfg

Tom
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Gast






BeitragVerfasst am: 18 Sep 2008 - 19:47

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tom1108 hat Folgendes geschrieben:
Hallo,
solange du deine Steuern bezahlst ist es egal wie lange du für einen arbeitest.


Das sehe ich etwas anders. Die Steuern spielen hier eher eine "untergeordnete" Rolle, vorausgesetzt sie werdern überhaupt fällig. Was den Staat dazu treibt den Selbstständigen hier auf die Finger zu schauen, sind die Ausfälle bei den Sozialversicherungsbeiträgen (Selbstständige statt Festangestellte). Stellt man 2010 fest, du hast 2008 mehr als 5/6 deiner Umsätze bei einem Unternehmen erzielt (wurde ja schon gesagt - die Dauer der "Anstellung" spielt keine Rolle), müssen du und der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge für die ganze Zeit der Tätigkeit nachzahlen. Das geht für beide Seiten schnell mal in die Tausende. Unter Tipps und Tricks findest du alle Kriterien, nach der die Scheinselbstständigkeit definiert wurde.
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Gast






BeitragVerfasst am: 12 Okt 2008 - 17:50

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zum thema scheinselbstständigkeit würd ich auch gern mache nwann das wie gepüft wird. Kommt jemand auch mich zu oder muss ich es selbstständig nachweisen??
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Gast






BeitragVerfasst am: 12 Okt 2008 - 21:59

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RicardaR hat Folgendes geschrieben:
zum thema scheinselbstständigkeit würd ich auch gern mache nwann das wie gepüft wird. Kommt jemand auch mich zu oder muss ich es selbstständig nachweisen??

Für die Prüfung sind die Träger der Sozialversicherung zuständig, in dem Fall die Deutsche Rentenversicherung. Unter Umständen kann wohl auch mal die Krankenversicherung mitmischen. Weiß auch nicht genau, wann und wie eine Prüfung angesetzt wird, kann mir aber vorstellen, dass das im Rahmen von Betriebsprüfungen durch das Finanzamt bei Verdacht gemeldet wird (z. B. wenn beim Unternehmen 50 Rechnungen eines Selbstständigen vorliegen, die fast alle fortlaufend nummeriert sind). Auf Nummer sicher gehst du (als hauptberuflich Selbstständiger) immer, wenn du das Formular zur Statusfeststellung ausfüllst und bei der DRV einreichst (Achtung, nicht das zur Befreiung von der Rentenversicherung - das kann unter Umständen später Probleme geben, da die Befreiung nur für einen bestimmten Zeitraum - ich meine 4 Jahre - möglich ist und die DRV nach Ablauf deine Rentenversicherungspflicht auch bei nachweisbarer Nichtscheinselbstständigkeit fordern kann, unter dem Vorwand, du musst pflichtig sein, sonst hättest du dich nicht befreien lassen müssen. Kenne da einen solchen Fall. Ist aber schon 5 Jahre her, konnte gerichtlich jedenfalls nicht rückgängig gemacht werden!). Also, wie gesagt einfach Status feststellen lassen (Formular V027) ist der sicherste Weg. Habe den Bescheid seit ca. 1 Jahr und gehe mal davon aus, dass irgendwann mal eine "Prüfung" kommt, wo aufgefordert werde mal Belege zu bringen, für wie viele AG ich tätig bin und wie sich die Umsätze verteilen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 08 Nov 2008 - 23:07

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Zum Thema "Scheinselbstständigkeit" möchte ich hier ein aktuelles Schreiben der IHK köln vorlegen.
wo genau deklariert ist was Scheinselbstständigkeit heisst.
wichtig für alle
Scheinselbstständigkeit" und rentenversicherungspflichtige Selbstständige

Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit" und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger, zuletzt geändert durch die "Hartz-Gesetze" zum 1. Januar 2003, haben unter anderem zum Ziel, nur zum Schein als Selbstständige tätige Arbeitnehmer für die Sozialversicherung besser zu erfassen und bestimmte Selbstständige als Pflichtversicherte in die Rentenver­sicherung aufzunehmen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen der soziale Schutz der Betroffenen dauerhaft sichergestellt und die Finanzgrundlagen der Sozialversicherung vor Erosion bewahrt werden.

Erfassung „scheinselbstständiger“ Arbeitnehmer



Als „scheinselbstständig“ gelten solche Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbstständigen Un­ternehmers (freiwillig oder auf Drängen ihres „Auftraggebers“) beanspruchen, deren Tätigkeit in Wirk­lichkeit aber der eines Arbeitnehmers entspricht.

Bei der Beurteilung des Status wird auf die Gesamtsituation abgestellt. Erkennbares unternehmeri­sches Handeln und die freie Entscheidung des Unternehmers stehen dabei im Vordergrund. Die Sozi­alversicherungsträger untersuchen, ob Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorga­nisation des Auftraggebers vorliegen. Der bisherige Vermutungskatalog ist mit den Neuregelungen zum 1.1.2003 entfallen. Vermutungsregelungen für die Unselbstständigkeit einer Beschäftigung be­stehen damit nicht mehr.

Allerdings werden die bisherigen Kriterien damit nicht bedeutungslos. Vielmehr spielen die Aspekte

· Beschäftigung eigener sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer

· Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber

· Durchführung entsprechender Tätigkeiten auch durch Arbeitnehmer

· Unternehmerisches Auftreten am Markt

· Der Unternehmer hat die Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer ausgeführt

auch weiterhin bei der Beurteilung der Gesamtsituation eine Rolle.


Neu eingefügt worden ist dafür eine widerlegbare Vermutung für solche Personen, die einen Exis­tenzgründungszuschuss nach § 421 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III beantragen. Sie gelten als Selbstständige.


Feststellung der Sozialversicherungspflicht



Wird von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein "scheinselbstständiges" Arbeits­verhältnis festgestellt, ohne dass die Beteiligten die Überprüfung des Status veranlasst haben, setzt die Sozialversicherungspflicht in der Regel mit Aufnahme der Tätigkeit ein.

Nur, wenn der Betroffene oder der Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selb­ständigen Tätigkeit ausgegangen sind, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekannt­gabe der Entscheidung der BfA ein - vorausgesetzt, der Beschäftigte stimmt dem BfA-Bescheid zu und hat sich für den Zwischenzeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Erteilung des Bescheides adäquat für den Krankheitsfall und das Alter abgesichert.

Um das Risiko einer Fehleinschätzung auszuschließen, können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag bei der BfA stellen, damit verbindlich festgestellt wird, dass keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (Anfrageverfahren). Die BfA entscheidet dann aufgrund einer Gesamtwürdigung der Situation des Unternehmens. Als Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung werden eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Ar­beitsorganisation des Weisungsgebers angesehen.

Nur wenn

· ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt,

· der Beschäftigte zustimmt und

· er sich für den Zwischenzeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Erteilung des Bescheides adäquat für den Krankheitsfall und das Alter abgesichert hat,

tritt die Sozialversicherungspflicht zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.


Konsequenzen der "Scheinselbstständigkeit"



Sozialversicherungsrechtliche Folgen
Der bisherige Auftraggeber hat nunmehr als Arbeitgeber die üblichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­anteile zur Sozialversicherung an die gesetzlichen Krankenkassen abzuführen und den Arbeitnehmer dort als solchen anzumelden. Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht richtet sich nach der jewei­ligen Versicherungssituation (unter anderem Höhe des Einkommens, aktuelle Beitragsbemessungs­grenze). Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber unter Umständen die Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre nachzahlen muss, er von dem Arbeitnehmer aber nur drei Monate lang einen Teil des Gehaltes einbehalten darf. Abweichende Regressregelungen zwischen den Parteien sind unwirksam!





Arbeitsrechtliche Folgen
Wird "Scheinselbstständigkeit" festgestellt, so kann der "Scheinselbstständige" seinen Arbeitnehmer­status gegebenenfalls einklagen. Das Arbeitsgericht prüft dann anhand der bisherigen Kriterien der Rechtsprechung, ob dem "Scheinselbstständigen" Arbeitnehmerstatus zuerkannt werden kann. Ist dies der Fall, so ist der vermeintlich Selbstständige nun Angestellter mit Kündigungsschutz, Urlaubs­anspruch, Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und unterliegt der Sozialversicherungspflicht.





Steuerrechtliche Folgen
Die Veränderung der Verhältnisse kann auch steuerrechtliche Konsequenzen haben. Sowohl Arbeit­geber als auch Arbeitnehmer haben dann die neue Situation gegebenenfalls steuerrechtlich nachzu­vollziehen und haften für die Nachzahlungen als Gesamtschuldner, sie können also beide zur Zahlung der Außenstände in voller Höhe aufgefordert werden.

Da dies Einzelfallbetrachtungen sind, empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen und sich mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. "Scheinselbstständige" müssen beachten, dass sie als Arbeitnehmer den lohn-/einkommensteuerrechtlichen Regelungen unterliegen und durch diese Tätig­keit fortan keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr erzielen. Darüber hinaus schuldet der vermeintli­che Auftragnehmer gegebenenfalls die auf seinen bisherigen Rechnungen ausgewiesene Umsatz­steuer nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz, während ein Vorsteuerabzug für den Auftraggeber (der in diesem Fall wie ein Arbeitgeber zu behandeln ist) nicht in Betracht kommen würde. Hier sind koor­dinierte Ländererlasse zum weiteren Verfahren abzuwarten.





Gewerberechtliche Folgen
Spätestens mit Feststellung der "Scheinselbstständigkeit" endet auch die unternehmerische Tätigkeit für das betriebene Gewerbe. Dies heißt, das Gewerbe muss abgemeldet werden. Auch die gesetzli­che Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und die gesetzliche Verpflichtung zur Mit­gliedschaft in der Berufsgenossenschaft enden zu diesem Zeitpunkt.

Rentenversicherungspflichtige Selbstständige



Ist ein Unternehmer echter Selbstständiger ohne eigene sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und hat er im wesentlichen nur einen Auftraggeber (Faustregel 5/6 des Umsatzes werden über einen Auftraggeber generiert), dann ist er auch als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig, so die Re­gelung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI. Er hat seine Beiträge in vollem Umfang selbst zu zahlen und sich sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzumelden.

Es gibt nur wenige Möglichkeiten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen:

· Der Antragsteller ist Existenzgründer: Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Vor­liegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

· Der Antragsteller hat das 58. Lebensjahr vollendet: Er wird vollständig von der Rentenversiche­rungspflicht befreit, wenn er bereits selbständig war und die Versicherungspflicht erstmalig auf­grund der Neuregelung zur rentenversicherungspflichtigen Selbstständigkeit eingetreten ist. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten be­antragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.





Sonderfall: Handelsvertreter



Mit dem Wegfall der Vermutungskriterien ist auch die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter hinfällig geworden. Entscheidend für die Frage ihrer Selbstständigkeit ist damit, ob sie ihre Tätigkeit im We­sentlichen frei gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können (§ 84 Abs. 1 S. 2 Handelsge­setzbuch). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können auch Handelsvertreter "schein­selbstständig" sein. Indizien dafür sind beispielsweise Umsatzvorgaben, eng angelegte Kontrollen des Auftraggebers, Pflichtanwesenheit, vorgegebene Pflichttermine bei Kunden, Tourenpläne, Urlaubsab­stimmung mit dem Auftraggeber sowie das Verbot, Angestellte einzustellen.

Kann sich der Handelsvertreter Tätigkeit und Arbeitszeit frei einteilen und liegen die obengenannten Kriterien vor, ist auch er ein grundsätzlich rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger.





Hinweis
Die Abgrenzung zwischen Selbstständigen, rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen und "Scheinselbstständigen" bleibt schwierig. Viele Einzelfälle und strittige Punkte werden weiterhin von der Rechtsprechung anhand der bisherigen Kriterien zu klären sein. Dabei kann das Ergebnis der arbeitsrechtlichen Prüfung die Auftragnehmerstellung sein, während die sozialversicherungsrechtliche Prüfung derselben Person den Arbeitnehmerstatus zuspricht, verbunden mit der entsprechenden So­zialversicherungspflicht.

Insbesondere Existenzgründer sollten sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der Ge­schäftstätigkeit an die BfA wenden und schriftlich einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversiche­rungspflicht stellen.

Bei Unklarheiten bezüglich der "Scheinselbständigkeit" sollte bei der BfA innerhalb von einem Monat ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.





Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)



Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 333-1919
Antragsvordrucke und Infomaterial: http://www.bfa-berlin.de



Stand: April 2005







Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.





Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen bei:

Susanne Steffens

Tel. keine Kontaktdaten
Mail: keine Kontaktdaten


Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10–26
50667 Köln
www.ihk-koeln.de
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Gast






BeitragVerfasst am: 09 Nov 2008 - 12:37

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geli66 hat Folgendes geschrieben:
... ich habe schon 24 Rechnungen an diese Agentur gestellt und nur 5 für eine Brauerei das werden natürlich mehr als 5/6 da ich ab ende Oktober bis zum letzten Tag im Dez non Stop ausser Sonntag dann den Auftrag habe.


Ich würde die letzten Rechnungen im Dezember so lange wie möglich hinauszögern, damit die Zahlungen erst im nächsten Jahr erfolgen und somit nicht dem Umsatz von 2008 zugeordenet werden.
Schau doch mal in Deinem Vertrag nach, was dort zur Rechnungslegung steht - Beispiel:
Rechnungslegung nach erbrachter Leistung innerhalb von vier Wochen würde heissen, das bei Zahlungsziel von nur einer Woche alles ab KW 47 in 2009 rutscht. Folglich bei Zahlungsziel zwei Wochen ab KW 46, drei Wochen ab KW 45 etc.

So fällt ein erheblicher Teil völlig legal nicht ins Steuerjahr 2008 und gefährdet eventuell nicht die 5/6-Regelung.

ciao derde
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Gast






BeitragVerfasst am: 17 Nov 2008 - 19:09

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Isapewalow hat Folgendes geschrieben:
Hi melmet,

es kommt eher weniger darauf an wie lange du für einen Auftraggeber arbeiten kannst, sondern wieviel du bei diesem verdienst. Damit man nicht als Scheinselbstständig abgestempelt wird, muss man da einige Regeln beachten. Das wichtigste Kriterium ist, dass man nicht mehr als 80 % vom Umsatz bei einem Auftraggeber machen darf.
Solange du also Aufträge von anderen Agenturen/Auftraggebern annimmst und ausführst u. nicht mehr als 5/6 vom Umsatz bei einer Agentur bekommst sollte alles okay sein.

Liebe Grüße, Inna


Ergänzung:
Zusätzlich mußt Du mindestens 3 unterschiedliche Auftraggeber in einem Geschäftsjahr vorweisen ohne in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu fallen...
Doch das sollte bei der großen Auswahl doch kein Problem sein Wink
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Gast






BeitragVerfasst am: 27 Nov 2008 - 16:17

Agenturen als ARBEITGEBER?
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Hallo,

hat von euch schonmal Jemand Probleme mit dem Finanzamt bekommen, weil die angeblich als ARBEITGEBER und wir deshalb als ARBEITNEHMER fungieren?
Mein Gewerbe wurde aus diesem Grund abgelehnt ... kopfschüttel
Die Dame vom Amt sagte mir wörtlich, dass die Agenturen uns benutzen würden, um selber Steuern zu sparen, um Niemanden fest einstellen zu müssen und dass man in Zukunft versuchen würde, dies zu unterbinden.
Deshalb gibt's keine Steuernummer für mich. Brauch ich die überhaupt? Schließlich übersteigen meine Rechnungen den Betrag von 150 Euro nicht und sind deshalb ja Kleinstbetragsrechnungen ...

Danke für eure Antworten!

LG,
Susanne
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Gast






BeitragVerfasst am: 27 Nov 2008 - 17:49

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auch als kleinunternehmer brauchst du eine steuernummer, da du wenn du den freibetrag überschreitest ja einkommenssteuer, gewerbesteuer etc. bezahlst

das amt nutzt diese ausrede gern mal, allerdings ist deren behauptung nur dann wahr, wenn du auschließlich für eine agentur arbeitest...sonst hat das mit arbeitnehmer nichts zu tun
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Gast






BeitragVerfasst am: 28 Nov 2008 - 2:04

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Die Rechnungsbeträge sind unrelevant. Du brauchst in jedem Fall eine Steuernummer. Wie schon in mehreren Threads zu diesem Thema gesagt wurde, fasse deinen Tätigkeitsbereich etwas weiter, z. B. "Dienstleistungen aller Art", "Verkaufsförderung an wechselnden Verkaufsstellen" oder ähnliches. Wichtig ist am Ende, dass du nicht mehr als 5/6 deines Umsatzes bei nur einer Agentur generierst.
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Gast






BeitragVerfasst am: 14 Dez 2008 - 21:48

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Auszug aus der Gewerbeordnung GewO:

(...)
§ 14 Anzeigepflicht
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. (...)
(...)
§ 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
(...)
2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, (...)
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann (...) in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(...)

Das kommt also auf einen Versuch drauf an und darauf, mit welchem Bein der Sachbearbeiter aufgestanden ist. Prinzipiell wird bei 1 - 2 Monaten wohl niemand was sagen, viel weiter würde ich es nicht strapazieren.
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Gast






BeitragVerfasst am: 20 Dez 2008 - 9:35

i
Antworten mit Zitat  

ist das dann auch egal wieviel du bei den andern beiden verdienst?
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Gast






BeitragVerfasst am: 20 Dez 2008 - 15:07

Antworten mit Zitat  

Prinzipiell ja, Hauptsache es sind bei einem nicht mehr als 5/6 des Gesamtumsatzes.
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Gast






BeitragVerfasst am: 24 Dez 2008 - 5:41

Antworten mit Zitat  

Cybersnack hat Folgendes geschrieben:
Cybersnack hat Folgendes geschrieben:
Denke mal wenn Du weisungsbebundenen Tätigkeiten als Hostess nachgehst, ist es eine Freiberufliche und keine Selbstständige Ausführung Deines Handeln und Tuns.
Recht klar defeniert wenn Du hierzu Deine Steuererklärung später abgiebst und diese prüfen lässt. Wink
Den Gewerbeschein brauchst Du hierzu natürlich!

Petra Z Dein Zitat:
"Sie wies auf die Gefahr der Scheinselbstständigkeit hin und dass die meisten Agenturen in dieses Raster fallen. Sie hat mir den Vorschlag gemacht, ich solle doch zu einer Clearingstelle gehen und die Agentur durchchecken lassen."

Meines Erachtens ist es eine Vermutung oder Hinweis eines getrübten Behoerdenjunkies!
Entscheiden kannst Du das ja eigens ob Du das Risiko zur Scheinselbstständigkeit eingehst!
Wenn Du zum Beispiel nur für eine Agentur über einen gewissen Zeitraum aktiv bist kann der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit bestehen.

Die guten Mutmaßungen der Behoerde würde ich zunächst mal in´s Abseiz schieben .
yo
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