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Gast






BeitragVerfasst am: 07 Okt 2005 - 8:59

Antworten mit Zitat  

diese geschichte mit den rechnungsvordrucken ist ja gut und schön und ich bin auch der überzeugung, dass es sicher für die agenturen einfacher ist, da es ja genügend promoter gibt, die keine rechnung schreiben können, oder wo sich immer mal wieder kleine fehler einschleichen.

dennoch sind wir ja alle selbstständige unternehmer, die ein eigenes auftreten am markt anstreben, um sich unter anderem vor dem vorwurf der scheinselbstständigkeit zu schützen.
aus diesem grund ist es eigentlich unabdingbar eigene rechnungen zu schreiben, oder am besten ( um sich vor fehlern zu schützen) das rechnungstool hier bei pb zu nutzen.
ausserdem sind externe, also von der agentur gestellte rechnungen, nicht in eine buchhaltungssoftware zu integrieren. was die zahlungsüberwachung und den mahnlauf vereinfacht.

generell gilt ja für rechnungen:

Abrechnungsvoraussetzungen

Neben den bisher bestehenden Abrechnungsvoraussetzungen wie

- Gewerbeschein
- Mehrwertsteuerbescheinigung

ist ab 2004 bei der Rechnungsstellung unbedingt darauf zu achten, dass die Vorgaben des Steueränderungsgesetzes eingehalten werden.

Folgende Anforderungen seitens des Gesetzgebers gelten ab 2004:

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie nach Vorgaben des Steueränderungsgesetzes ab 2004 enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
und des Leistungsempfängers,

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
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ertl
Site Admin


Anmeldungsdatum: 20.08.2004
Beiträge: 2578
Wohnort: Aldenhoven

BeitragVerfasst am: 08 Okt 2005 - 22:06

Antworten mit Zitat  

Nun, ich denke, dass 5 Rechnungen auf Vordrucken der Agenturen bei 40 eigenen Rechnungen dazu fuehren, jemanden als scheinselbststaendig einzuordnen, oder ? Very Happy

Ich mache das auch nur, wenn auf den Vordrucken spezielle Codes und Felder fuer die Bearbeitung innerhalb der Agentur vorhanden sind... sonst tut's auch eine meiner Rechnungen.

LG,

*** Sabine ***
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Like all good comments, this one might contain some crass stereotyping.
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