Der Bundesfinanzminister Hans Eichel und der Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement haben sich als Teil der Offensive "pro Mittelstand" auf folgende Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmen geeinigt:
Existenzgründer und Kleinunternehmer können ihren Gewinn künftig vereinfacht ermitteln. Sie dürfen pauschal die Hälfte der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehen. Der Steuerpflichtige muss lediglich seine Betriebseinnahmen aufzeichnen. Alle weiteren Aufzeichnungspflichten entfallen. Voraussetzung ist, dass die Betriebseinnahmen im Jahr der Betriebsgründung (danach jeweils im Vorjahr) 17.500 EUR und im laufenden Kalenderjahr (Ausnahme Gründungsjahr) 50.000 EUR nicht überschreiten.
Im Regelfall bleibt das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen nach der Vereinfachungsregel unter dem Grundfreibetrag und damit steuerfrei. Da alle Anwender zugleich unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen, kann eine Umsatzsteuerpflicht nicht entstehen. Die Regelung, die rückwirkend ab 01. Januar 2003 gelten soll, ist unbefristet. Wer die Einnahmegrenzen nicht überschreitet, kann dauerhaft davon Gebrauch machen.
Der Unternehmer kann jederzeit auch für eine andere Art der Gewinnermittlung (Einnahmeüberschussrechnung/ Bilanzierung) optieren.
Die gesetzliche Umsetzung soll im Rahmen der Mittelstandsinitiative der Bundesregierung unter Federführung des BMWA umgesetzt werden. Ferner ist geplant, mit Wirkung ab 01. Januar 2004 die Einnahmen- und Umsatzobergrenze für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach der Existenzgründung auf 35.000 EUR zu erhöhen. Hierzu bedarf es aber noch einer Zustimmung seitens der Europäische Union.
das zum Thema Gewerbeschein und locker angehen
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